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Artemisia annua PET Kapseln 120 Stk à 500mg - Neue Ernte 2024

CHF 69.90
inkl. MwSt., zzgl. Versand
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Lieferzeit: 1-3 Tag(e)

Beschreibung

Die Kraft des einjährigen Beifuss / Artemisia annua in Kapselform


Ergänzungsfuttermittel für Tiere:

Täglich 2x2 Kapseln oder bei Bedarf bis 3x2 Kapseln mit Wasser einnehmen.

Inhaltstoffe:

Eine Kapsel enthält 500mg pulverisierten Beifuss annua aus biologischem Anbau. Neue Ernte Sommer 2024; Rohprotein 13,9%, Rohfaser 10,5%, Rohasche 7,0%, Rohfett 3,8%; 100% vegan - HPMC Kapselhüllen aus Cellulose

Dosierung:

Tiere bis 10kg Körpergwicht: 1 Kapsel pro Tag

Tiere bis 30kg Körpergewicht: 3 Kapseln pro Tag

Tiere bis 50kg Körpergwicht: 5 Kapseln pro Tag

Tiere über 50kg Körpergewicht: 6 Kapseln pro Tag

Kontraindikation: Nicht geeignet als Lebensmittel für Menschen gemäss Novel Food Verordnung*, insbesondere während Schwangerschaft, Stillzeit sowie für Kinder unter 12 Jahren.


Es ist nicht erlaubt, Anwendungsempfehlungen anzugeben, die über die Verwendung von Artemisia annua L. als Tierfutter hinausgehen, deshalb empfehlen wir Fachliteratur zu konsultieren oder Drogisten oder Apotheker zu fragen. Bei uns in der Drogerie können Sie nach einer Beratung vor Ort Arzneimittel nach eigener Formel (nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c des schweizerischen Heilmittelgesetzes) mit Artemisia annua L. beziehen und sich beraten lassen, ob eine Anwendung von Artemisia annua für Sie sinnvoll ist.


*Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel / Novel Food Verordnung

Aus rechtlichen Gründen sind Bestandteile des einjährigen Beifusses (Artemisia annua) (z.B. in einem Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 i.V.m. der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zu beurteilen.

Da Artemisia annua vor dem 15. Mai 1997 nicht in erheblichem Umfang für den menschlichen Gebrauch in der Gemeinschaft im Verkehr war, und ein Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 nicht vorliegt, ist es als Lebensmittel nicht zugelassen (Art. 17 LGV).