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Artemisia annua PET Ölauszug Bio 250ml

CHF 28.00
inkl. MwSt., zzgl. Versand
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Beschreibung

Ergänzungsfuttermittel für Haustiere mit besonderem Aroma

Unsere neuste Spezialität - Eine kulinarische Kostbarkeit aus unserem kaltgepressten Bio-Rapsöl, kombiniert mit der wertvollen Kraft des Einjährigen Beifuss (Artemisia annua L.).

Durch die schonende Verarbeitung der frischen Pflanze als Ölauszug, erhält das Öl seine grünliche Farbe und das besondere Aroma. Die fettlöslichen Inhaltsstoffe des einjährigen Beifuss gehen so in das Rapsöl über. Der Bio Artemisia Annua Ölauszug beinhaltet alle Vorteile unseres eigenen Bio-Rapsöls mit seinen wertvollen Omega 3 Fettsäuren und den wertvollen Wirkstoffen des einjährigen Beifuss.

Unsere Hausspezialität lässt sich perfekt in die tägliche Fütterung unserer vier- (oder zwei)beinigen Freunde einbauen.


Anwendung: Das Öl kann dezent dosiert für eine spezielle Note in selbst zubereiteten oder bestehenden Futtermischungen sorgen. Oder verwenden Sie es zur Anreicherung der Mahlzeiten Ihrer Haustiere mit gesunden Omega 3 Fettsäuren und sekundären Pflanzeninhaltsstoffen vom einjährigen Beifuss (Artemisia annua L.).

Ebenfalls eignet es sich sehr gut als Rohstoff für die weitere Verarbeitung zu verschiedenen Naturprodukten.

Kontraindikationen: Nicht geeignet als Lebensmittel für Menschen gemäss Novel Food Verordnung*, insbesondere während der Schwangerschaft, Stillzeit sowie für Kinder unter 12 Jahren.


Es ist nicht erlaubt, Anwendungsempfehlungen anzugeben, die über die Verwendung von Artemisia annua L. als Tierfutter hinausgehen, deshalb empfehlen wir Fachliteratur zu konsultieren oder unser Drogerieteam zu fragen. Bei uns in der Drogerie können Sie nach einer Beratung vor Ort Arzneimittel nach eigener Formel (nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c des schweizerischen Heilmittelgesetzes) mit Artemisia annua L. beziehen und sich beraten lassen, ob eine Anwendung von Artemisia annua für Sie sinnvoll ist.


Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel / Novel Food Verordnung*

*Aus rechtlichen Gründen sind Bestandteile des einjährigen Beifusses (Artemisia annua) (z.B. in einem Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 i.V.m. der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zu beurteilen.

Da Artemisia annua vor dem 15. Mai 1997 nicht in erheblichem Umfang für den menschlichen Gebrauch in der Gemeinschaft im Verkehr war, und ein Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 nicht vorliegt, ist es als Lebensmittel nicht zugelassen (Art. 17 LGV).