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Artemisia Annua Tee PET Blattspitzen fein gesiebt PREMIUM Qualität

ab CHF 39.90

inkl. MwSt., zzgl. Versand
Lieferzeit: 1-3 Tag(e)

Beschreibung

PREMIUM QUALITÄT - praktisch kein Stängelanteil

Die Blattspitzen Qualität ist die höchste Qualität die wir Ihnen anbieten können. Durch zeitintensives Sieben holen wir das Maximum aus dem einjährigen Beifuss (Artemisia annua) heraus. Es sind praktisch keine Stängelanteile mehr darin enthalten. Unsere Premiumqualität eignet sich für eine intensive Anwendung von Artemisia annua.


Anwendung als Ergänzungsfuttermittel für Tiere: 2-3 x täglich ein Teelöffel unters Futter mischen oder direkt verfüttern. (Kleintiere: Max. 2 Esslöffel pro Tag, für Grosstiere: 4 Esslöffel pro Tag)

Qualität: Bio Suisse CH-BIO-086

Zutaten: Fein gesiebte Premium Blattqualität vom einjährigen Beifuss. Aus biologischem Anbau aus der Schweiz. Handgeerntet im Herbst 2023 und schonend getrocknet.

Kontraindikation: Nicht geeignet als Lebensmittel für Menschen gemäss Novel Food Verordnung*, insbesondere während Schwangerschaft, Stillzeit sowie für Kinder unter 12 Jahren.


Es ist nicht erlaubt, Anwendungsempfehlungen anzugeben, die über die Verwendung von Artemisia annua L. als Tierfutter hinausgehen, deshalb empfehlen wir Fachliteratur zu konsultieren oder Drogisten oder Apotheker zu fragen. Bei uns in der Drogerie können Sie nach einer Beratung vor Ort Arzneimittel nach eigener Formel (nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c des schweizerischen Heilmittelgesetzes) mit Artemisia annua L. beziehen und sich beraten lassen, ob eine Anwendung von Artemisia annua für Sie sinnvoll ist.


*Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel / Novel Food Verordnung

Aus rechtlichen Gründen sind Bestandteile des einjährigen Beifusses (Artemisia annua) (z.B. in einem Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 i.V.m. der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zu beurteilen.

Da Artemisia annua vor dem 15. Mai 1997 nicht in erheblichem Umfang für den menschlichen Gebrauch in der Gemeinschaft im Verkehr war, und ein Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 nicht vorliegt, ist es als Lebensmittel nicht zugelassen (Art. 17 LGV).