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Artemisia Annua Tee PET getrocknetes Kraut aus Bio-Suisse Anbau 50g

CHF 25.00
inkl. MwSt., zzgl. Versand
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Lieferzeit: 1-3 Tag(e)

Beschreibung

Anwendung für Haustiere als Ergänzungsfuttermittel:

1 gehäufter Esslöffel auf einmal, oder über den Tag verteilt verfüttern. Alternativ kann das getrocknete Kraut mit 1 Liter heissem Wasser übergossen werden, 10-15 min ziehen gelassen und ähnlich wie ein Tee zum Trinken verabreicht werden oder dem Futter untergemischt werden.

Qualität: Bio Suisse CH-BIO-086

Zutaten: Kraut des einjährigen Beifuss (Artemisia annua L.), aus biologischem Anbau vom Brunnmatthof, handgeerntet im 2023 und schonend getrocknet. Spezialzüchtung die mehr Artemisinin enthält.

Kontraindikation: Nicht geeignet als Lebensmittel für Menschen gemäss Novel Food Verordnung*, insbesondere während der Schwangerschaft, Stillzeit sowie für Kinder unter 12 Jahren.


Es ist nicht erlaubt, Anwendungsempfehlungen anzugeben, die über die Verwendung von Artemisia annua L. als Tierfutter hinausgehen, deshalb empfehlen wir Fachliteratur zu konsultieren oder unser Drogerieteam zu fragen. Bei uns in der Drogerie können Sie nach einer Beratung vor Ort Arzneimittel nach eigener Formel (nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c des schweizerischen Heilmittelgesetzes) mit Artemisia annua L. beziehen und sich beraten lassen, ob eine Anwendung von Artemisia annua für Sie sinnvoll ist.


*Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel / Novel Food Verordnung

Aus rechtlichen Gründen sind Bestandteile des einjährigen Beifusses (Artemisia annua) (z.B. in einem Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 i.V.m. der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zu beurteilen.

Da Artemisia annua vor dem 15. Mai 1997 nicht in erheblichem Umfang für den menschlichen Gebrauch in der Gemeinschaft im Verkehr war, und ein Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 nicht vorliegt, ist es als Lebensmittel nicht zugelassen (Art. 17 LGV).