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Geschenkbox Artemisia annua - einjähriger Beifuss

CHF 58.00
inkl. MwSt., zzgl. Versand
Nicht auf Lager
Lieferzeit: 1-3 Tag(e)

Beschreibung

Gewappnet sein über die kalte Winterzeit.

Eine Geschenkbox mit Artemisia annua Öl zum Einnehmen und einem Artemisia annua Spray.

Das Öl ist eine gute Prophylaxe und ergänzt die Ernährung ihres Haustieres optimal.

Der Spray ist für die akute innerliche Anwendung & für unterwegs sehr praktisch.


Speiseöl für Haustiere mit besonderem Aroma

Unsere neuste Spezialität - Eine kulinarische Kostbarkeit aus unserem kaltgepressten Bio-Rapsöl, kombiniert mit der wertvollen Kraft des Einjährigen Beifuss.

Durch die schonende Verarbeitung des frischen Beifuss (Artemisia annua) als Ölauszug, erhält das Öl seine grünliche Farbe und das besondere Aroma. Die fettlöslichen Inhaltsstoffe des einjährigen Beifuss gehen so in das Rapsöl über.
Der Bio Beifuss Annua Ölauszug beinhaltet alle Vorteile unseres eigenen Bio-Rapsöls mit seinen wertvollen Omega 3 Fettsäuren und bietet eine Möglichkeit, den einjährigen Beifuss in die tägliche Ernährung einzubauen.


Das Öl kann als Speiseöl dezent dosiert für eine spezielle Note in der kalten Küche für Haustiere sorgen. Oder verwenden Sie es zur Anreicherung der Mahlzeiten ihrer Haustiere mit gesunden Omega 3 Fettsäuren und sekundären Pflanzeninhaltsstoffen vom einjährigen Beifuss.

Ebenfalls eignet es sich sehr gut als Rohstoff für die weitere Verarbeitung zu verschiedenen Naturprodukten.


Kontraindikation: Das Öl ist nicht geeignet als Lebensmittel (gemäss Novel Verordnung "Neuartige Lebensmittel (Novel Food), insbesondere während Schwangerschaft , Stillzeit sowie für Kinder.


Novel Food Verordnung*

* Aus rechtlichen Gründen sind Bestandteile des einjährigen Beifusses (Artemisia annua) (z.B. in einem Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 i.V.m. der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zu beurteilen.

Da Artemisia annua vor dem 15.Mai 1997 nicht in erheblichem Umfang für den menschlichen Gebrauch in der Gemeinschaft im Verkehr war, und ein Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 nicht vorliegt, ist es als Lebensmittel nicht zugelassen.